2. Steuerpflicht im Kanton Bern

Steuerpflichtig und damit zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist grundsätzlich jede natürliche Person,

  • die im Kanton ihren Wohnsitz (Art. 23-26 ZGB) hat oder sich, ohne in der Schweiz einen Wohnsitz zu haben, im Kanton aufhält und hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  • die trotz ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Bern als Eigentümerin oder Nutzniesserin Grundstücke besitzt oder die als Inhaberin oder Teilhaberin (Einzelfirma, Personengesellschaft) im Kanton einen Geschäftsbetrieb oder eine Filiale eines solchen unterhält (teilweise Steuerpflicht).

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam, durch einen Gatten allein oder gesondert je für sich wahrnehmen. Die Steuererklärung von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird von beiden Ehegatten unterzeichnet. Verzichtet ein Ehegatte auf die Unterzeichnung, so gilt er als durch den Unterzeichnenden vertreten.

Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, haben in ihrer gemeinsamen Steuererklärung sowohl das Einkommen und Vermögen des Ehemannes als auch dasjenige der Ehefrau anzugeben. Bei tatsächlicher Trennung können die Ehegatten getrennt veranlagt werden. MB 10

Unverteilte Erbschaften (Erbengemeinschaften) sind von den einzelnen Erben, Beteiligungen an Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaften von den beteiligten Personen anteilmässig zu versteuern.

Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so hat die berechtigte Person das Vermögen und den Ertrag daraus zu versteuern.

Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder (unter 18 Jahren) sind wie folgt zu versteuern:

  Minderjähriges Kind Inhaber/in der elterlichen Gewalt
Staat Erwerbseinkommen, IV-Renten, Waisenrenten, Kapitalabfindungen Kindesvermögen und Ertrag daraus
Bund

Erwerbseinkommen, IV-Renten

Waisenrenten und Ertrag aus Kindesvermögen, Kapitalabfindungen