Eine Zwischenveranlagung wird 1999 oder 2000 vorgenommen, wenn
insbesondere folgende Tatbestände vorliegen:
- Aufnahme, Aufgabe oder Unterbruch
der Erwerbstätigkeit von mindestens 1 Jahr MB 3 MB 4 MB 12
- Berufswechsel MB 6 MB 7 MB 12. Darunter fallen der
Übergang
- von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit
- von nebenberuflicher zu hauptberuflicher Erwerbstätigkeit (nur
Staat)
- von halbtägiger zu ganztägiger Erwerbstätigkeit (nur Staat) oder
umgekehrt
- Anfall von Vermögen im Zusammenhang mit einem Todesfall
MB 9
- Trennung oder Ehescheidung MB 10
- Beginn oder Ende von Alimenten und Unterhaltsbeiträgen
MB 10
- Wegfall von Alimenten und Unterhaltsbeiträgen bei
Volljährigkeit eines Kindes
- Kauf oder Verkauf von ausserkantonalem Grundbesitz
(nur Staat) MB 11
- Tod oder Wegzug aus dem Kanton Bern, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. MB 12
Zwischenveranlagungsformulare können beim Steuerbüro der Gemeinde
oder bei der Veranlagungsbehörde bezogen werden. Im Übergang zur
Gegenwartsbemessung ist folgendes zu beachten:
- Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen vor dem
Zwischenveranlagungsgrund: Ausserordentliche Einkommensbestandteile können im
Rahmen des Übergangsrechts nur berücksichtigt werden, wenn diese auch im bisherigen
Recht berücksichtigt worden wären. Falls somit 1999 oder 2000 eine Zwischenveranlagung
durchgeführt wird, welche zur Folge hat, dass gewisse vor dem Zwischenveranlagungsgrund
angefallene Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, so können diese auch nicht
als ausserordentliche Aufwendungen im Rahmen des Übergangsrechts geltend gemacht werden.
- Aussergewöhnliche Einkommensbestandteile und Abzüge
(z.B. einmalige Provisionen, Einkauf in Personalvorsorgeeinrichtungen), die bei
der Zwischenveranlagung neu hinzukommen, werden nach dem bisher geltenden Recht
nur für die auf die Zwischenveranlagung folgende Steuerperiode berücksichtigt. Dies hat
zur Folge, dass solche Einkommensbestandteile und Aufwendungen vollumfänglich in die
Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen werden. Die Steuerverwaltung wird diese
Einkommensbestandteile und Aufwendungen in der Veranlagung 2001 von Amtes wegen
berücksichtigen. Einkommensausfälle (Erwerbslosigkeit / ALV-Bezüge) werden hingegen im
Rahmen der Zwischenveranlagung berücksichtigt.
- Zuzug aus einem anderen Kanton in den Jahren 1999/2000:
Beim Zuzug in den Kanton Bern aus einem anderen Kanton in den Jahren 1999 oder 2000 ist
der Wegzugskanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999/2000 zuständig
(Ausnahme: Zuzug 1999 von BS, ZH oder TG). Die steuerpflichtige Person hat für die
Veranlagung der direkten Bundessteuer sämtliche ausserordentlichen Einkünfte und
Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 der Steuerbehörde des Wegzugskantons zu melden.
Hinweis: Mit dem Übergang zur einjährigen
Veranlagung mit Gegenwartsbemessung fallen Zwischenveranlagungen ab dem Steuerjahr 2001
weg. |