Zu den einzelnen Ziffern
des Ergänzungsblattes B
4. Übrige ausserordentliche Erträge
Auflösung unversteuerter Reserven auf Rückstellungen
Rückstellungen im Sinne von Art. 16 der Abschreibungsverordnung, die geschäftsmässig
nicht mehr begründet sind, müssen im entsprechenden Geschäftsjahr aufgelöst resp.
angepasst werden. Die Auflösungen oder Anpassungen von Rückstellungen, welche vor der
Bemessungslücke gebildet wurden, sind hier zu deklarieren.
Weitere
Ausserordentliche Erträge, die nicht unter den vorstehenden Ziffern deklariert
werden können (z.B. einmalige Vergütung bei Kiesausbeutung). Die Erträge sind zu
bezeichnen. |