1. Grundlagen

Für den Übergang von der zweijährigen Steuerveranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gelten für die Staats- und Gemeindesteuern die Übergangsbestimmungen nach Art. 272ff des Steuergesetzes (StG) in der Fassung vom 21. Mai 2000. Danach unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aStG). Vorbehalten bleibt die Anwendung des Rentensatzes für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Art. 47 aStG) und des Vorsorgetarifes für Kapitalleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 47a aStG). Die ausserordentlichen Aufwendungen, die einer natürlichen Person in den Jahren 1999 oder 2000 anfallen, können in der Veranlagung 1999/2000 nachträglich in Abzug gebracht werden. Ist die Veranlagung 1999/2000 bereits rechtskräftig, wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt. Im Rahmen des Übergangsrechts werden nur ausserordentliche Faktoren berücksichtigt, welche wegen des Systemwechsels und nicht aus einem anderen Grund (Zwischenveranlagung) in eine Bemessungslücke fallen.

 

Für die direkte Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 mit seitherigen Änderungen massgebend. Für die direkte Bundessteuer findet ebenfalls der Wechsel von der zweijährigen Steuerveranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung statt. Für die Regelung des Übergangs kommen grundsätzlich analoge Bestimmungen (Art. 218 DBG) zur Anwendung wie für die Staats- und Gemeindesteuern.

 

Die allgemeine Wegleitung dient als Hilfsmittel für das Ausfüllen der Steuererklärung im Normalfall. Die Ziffern der Wegleitung entsprechen den Ziffern in der Steuererklärung. Für Spezialfälle bestehen besondere Merkblätter. Der Hinweis auf die Merkblätter ist unter den entsprechenden Ziffern der Wegleitung mit dem Zeichen MB .. zu finden. Sie können beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei den Veranlagungsbehörden bezogen werden.

 

Für die Beurteilung der Verhältnisse im Einzelfall sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.