Zu den einzelnen Ziffern
des Ergänzungsblattes B
2. Anlagevermögen
Unterlassen von Abschreibungen auf mobilem Anlagevermögen
Sind auf Positionen des mobilen Anlagevermögens durch Unterlassung von Abschreibungen
stille Reserven aufgelöst worden, muss die Auflösung hier deklariert werden. Zur
Bestimmung der notwendigen Abschreibungen vergleiche Ziffer 2.2.1
dieser Wegleitung.
Kapitalgewinn auf Verkauf von mobilem Anlagevermögen
Werden beim Verkauf von mobilem Anlagevermögen Gewinne realisiert, die für die
Unternehmung frei verfügbar sind, müssen diese Gewinne unter diesem Punkt deklariert
werden. Die Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
ist der Veräusserung gleichgestellt.
Gewinne aus Verkäufen von Milchkontigenten sind den Kapitalgewinnen
auf Verkauf von mobilem Anlagevermögen gleichgestellt.
Verkaufsgewinn auf Liegenschaften nach Art. 77 Abs. 2 Bst. a
des alten Steuergesetzes
Erträge aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel in der Bemessungslücke unterliegen der
Jahressteuer und sind hier zu deklarieren.
Nach bernischer Steuerpraxis erfolgt eine Aufteilung des
Gesamtgewinns in eine betriebliche (ordentliche) Komponente und eine Komponente
Kapitalgewinn. Als ordentliche Komponente gilt 5% des Verkaufserlöses der Liegenschaft,
maximal aber bis zur Höhe des Verkaufsgewinnes (in Zeile "5% des Verkaufserlös
Liegenschaften" zu deklarieren). Als ausserordentlicher Gewinn gilt nur die
Komponente Kapitalgewinn (eigentlicher Liegenschaftsgewinn, Praxisfestlegung in NStP 1997
S. 172).
Text |
Betrag |
Verkaufserlös |
3'600'000 |
Baukosten Dritter |
-3'000'000 |
Eigenleistungen |
-300'000 |
Gewinn |
300'000 |
Anteil betriebliche Komponente
5% |
-180'000 |
Ausserordentlicher Gewinn |
120'000 |
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(5% des Verkaufserlös) unterliegt der Jahressteuer |
Kapitalgewinne aus Grundstückverkäufen
Kapitalgewinne, die bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens
realisiert werden, stellen ausserordentlichen Ertrag dar und sind unter dieser Position zu
deklarieren. Die Überführung ins Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind unter dieser Position nur die
wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Gestehungskosten zu Buchwert) aufzuführen.
Auflösung unversteuerter Reserven auf anderen Positionen
des Anlagevermögens
Weitere Auflösungen von stillen Reserven im Anlagevermögen, die nicht unter den
vorstehenden Punkten deklariert werden können.
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