14. Zu den einzelnen Ziffern der Ergänzungsblattes A

10 Liegenschaftsunterhalt

Im privaten Bereich wird unterschieden zwischen Grundstücken mit vorwiegend privater Nutzung und Grundstücken mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte. Je nach Art der Nutzung erfolgt eine andere Berechnung der ausserordentlichen Liegenschaftsunterhaltskosten. Was grundsätzlich als abziehbarer Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren ist, richtet sich nach MB 15. Insbesondere gelten die Abgrenzungskriterien zwischen abziehbarem Unterhalt und wertvermehrenden Anlagekosten.

 

10.1 Liegenschaften im Privatvermögen mit vorwiegend privater Nutzung

Bei den Grundstücken mit vorwiegend privater Nutzung werden in den Jahren 1999 und 2000 diejenigen Kosten als ausserordentliche Liegenschaftsunterhaltskosten betrachtet, die den Pauschalabzug der Bemessungsjahre 1999/2000 überschreiten. Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten berechnet sich folgendermassen:

  • 10% des Brutto-Gebäudeertrages (Position 3 des Einlageblattes 5.5 zur Steuererklärung Übergangsperiode), wenn das Gebäude am 1.1.2001 bis 10 Jahre alt war
  • 20% des Brutto-Gebäudeertrages (Position 3 des Einlageblattes 5.5 zur Steuererklärung Übergangsperiode), wenn das Gebäude am 1.1.2001 über 10 Jahre alt war

Beispiel:

Bemessungsjahre 1999 2000
BruttoGebäudeertrag der Bemessungsjahre 20'000.- 20'000.-
Pauschalabzug (hier 20 %) 4'000.- 4'000.-
 
Tatsächliche Kosten (Position 15 im Einlageblatt 5.5) 10'000.- 3'000.-
Abzüglich Pauschalabzug -4'000.- -4'000.-
= Den Pauschalabzug übersteigende Liegenschaftsunterhaltskosten* 6'000.- 0.-
Zusätzlicher Abzug Veranlagung 1999/2000 im Durchschnitt: 3'000.-

* Nur angeben, wenn der Betrag für das einzelne Jahr grösser ist als Null

Die den Pauschalabzug übersteigenden Unterhaltskosten des Jahres 1999 von Fr. 6'000.- werden in der Steuerperiode 1999/2000 im Durchschnitt berücksichtigt.

 

10.2 Liegenschaften im Privatvermögen mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte

Bei Grundstücken mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte können im Normalfall nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Der als Abgrenzungskriterium zum ausserordentlichen Teil der Unterhaltskosten anwendbare Pauschalabzug wird deshalb anders berechnet als bei Liegenschaften mit vorwiegend privater Nutzung. Er berechnet sich aufgrund einer Bruttorendite von 6 % des amtlichen Wertes der Liegenschaft (als Brutto-Gebäudeertrag der Bemessungsjahre). Grundlage bildet der amtliche Wert des entsprechenden Jahres.

Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten berechnet sich folgendermassen:

  • 10% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude am 1.1.2001 bis 10 Jahre alt war
  • 20% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude am 1.1.2001 über 10 Jahre alt war

Beispiel:

Bemessungsjahre 1999 2000
Amtlicher Wert der Liegenschaft2 800'000.- 800'000.-
Bruttorendite von 6 % des amtlichen Wertes (=Brutto-Gebäudeertrag) 48'000.- 48'000.-
davon Pauschalabzug (hier 20 %) 9'600.- 9'600.-
Tatsächliche Kosten (Position 15 im Einlageblatt 5.5) 20'000.- 10'000.-
Abzüglich Pauschalabzug (wie oben berechnet) -9'600.- -9'600.-
= Den Pauschalabzug übersteigende Liegenschaftsunterhaltskosten1 10'400.- 400.-
Zusätzlicher Abzug Veranlagung 1999/2000 im Durchschnitt

5'400.- 

1 Nur angeben, wenn der Betrag für das einzelne Jahr grösser ist als Null
2 Amtlicher Wert laut Grundstückblatt

Die den Pauschalabzug übersteigenden Unterhaltskosten von Fr. 10'400.- des Jahres 1999 und Fr. 400.- des Jahres 2000 werden in der Steuerperiode 1999/2000 im Durchschnitt berücksichtigt.