Zu den einzelnen Ziffern des Ergänzungsblattes B

Ausserordentliche Einkünfte

4. Übrige ausserordentliche Erträge

Auflösung unversteuerter Reserven auf Rückstellungen    
Rückstellungen im Sinne von Art. 16 der Abschreibungsverordnung, die geschäftsmässig nicht mehr begründet sind, müssen im entsprechenden Geschäftsjahr aufgelöst resp. angepasst werden. Die Auflösungen oder Anpassungen von Rückstellungen, welche vor der Bemessungslücke gebildet wurden, sind hier zu deklarieren.

Weitere   
Ausserordentliche Erträge, die nicht unter den vorstehenden Ziffern deklariert werden können (z.B. einmalige Vergütung bei Kiesausbeutung). Die Erträge sind zu bezeichnen.