13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A2. Ausserordentliche Einkünfte in den Jahren 1999/2000Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer. Vorbehalten bleibt die Anwendung des Rentensatzes für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und des Vorsorgetarifes für Kapitalleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung. Die Ausserordentlichkeit eines Einkommens kann verschiedene Ursachen haben, insbesondere:
Betragen die ausserordentlichen Einkünfte eines Jahres insgesamt weniger als Fr. 5'000.-, werden sie nicht besteuert. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Dabei muss es sich um Aufwendungen handeln, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte stehen und steuerlich abzugsfähig sind. |