12. Erläuterungen zu den Ziffern der Steuererklärung

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Rentner-, Alters- und Gebrechlichenabzug, Vermögensabzug

Staat:
Einkommen: Bezüger von AHV- oder IV-Renten können Abzüge im Einkommen gemäss nachfolgender Tabelle vornehmen.

Die Tabelle wurde in Anlehnung an das neue Steuergesetz erstellt. Die aufgeführten Abzüge wirken sich nur auf die Steuerraten aus. Bei einer Zwischenveranlagung in den Jahren 1999 oder 2000 gelten die Abzüge gemäss Tabelle in der allgemeinen Wegleitung 1999/2000.
Selbständig veranlagte natürliche Personen
Einkommensgrenzen nach Ziffer 12.2 zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens Einkommen
Abzug
0
15 001
17 001
19 001
21 001
23 001
25 001
27 001
29 001
31 001
33 001
35 001
37 001
39 001
41 001
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis 
bis
bis
bis
bis
und
15 000
17 000
19 000
21 000
23 000
25 000
27 000
29 000
31 000
33 000
35 000
37 000
39 000
41 000
mehr
2 000
1 850
1 700
1 550
1 400
1 250
1 100
950
800
650
500
350
200
50
0
Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
Einkommensgrenzen
nach Ziffer 12.2 zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens
Einkommen
Abzug
0
20 001
22 001
24 001
26 001
28 001
30 001
32 001
34 001
36 001
38 001
40 001
42 001
44 001
46 001
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis 
bis
bis
bis
bis
und
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
mehr
4 000
    3 700
    3 400
    3 100
    2 800
    2 500
    2 200
    1 900
    1 600
    1 300
    1 000
    700
    400
    100
      0
 

Vermögen: Vom gesamten Vermögen können Fr. 63 000.-- in Abzug gebracht werden von

  • Alleinstehenden (verwitweten, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen und Ehegatten mit getrennter Veranlagung), wenn sie am 1. Januar 2001 für minderjährige Kinder gesorgt haben und das Einkommen der steuerpflichtigen Person gemäss Ziffer 14 StE den Betrag von Fr. 21099.-- nicht übersteigt.
  • alten und gebrechlichen Personen, deren Einkommen gemäss Ziffer 14 StE den Betrag von Fr. 47099.-- nicht übersteigt.

Heimbewohner: Rentnern, die sich in Alters-, Wohn- und Pflegeheimen befinden, wird ein Abzug in der Höhe des steuerbaren Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nicht mehr als maximal Fr. 4728.-- pro Person (vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleiben (Bestätigung der Heimleitung beilegen).
Dieser Abzug kann nur beansprucht werden, wenn das steuerbare Vermögen in Ziffer 14 kleiner ist als Fr. 1000.--.

Bund: Kein Abzug möglich.