|
Vermögen:
Vom gesamten Vermögen können Fr. 63 000.-- in Abzug gebracht werden von
- Alleinstehenden (verwitweten, geschiedenen oder ledigen
Steuerpflichtigen und Ehegatten mit getrennter Veranlagung), wenn sie am 1. Januar 2001
für minderjährige Kinder gesorgt haben und das Einkommen der steuerpflichtigen Person
gemäss Ziffer 14 StE den Betrag von Fr. 21099.-- nicht
übersteigt.
- alten und gebrechlichen Personen, deren Einkommen gemäss Ziffer 14 StE den Betrag von Fr. 47099.-- nicht übersteigt.
Heimbewohner: Rentnern, die sich in Alters-,
Wohn- und Pflegeheimen befinden, wird ein Abzug in der Höhe des steuerbaren
Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen mit Einschluss der
Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nicht mehr als maximal Fr. 4728.-- pro
Person (vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote) zur Bestreitung der persönlichen
Auslagen übrig bleiben (Bestätigung der Heimleitung beilegen).
Dieser Abzug kann nur beansprucht werden, wenn das steuerbare Vermögen in Ziffer 14 kleiner ist als Fr. 1000.--.
Bund: Kein Abzug möglich. |