9. Steuererlass - Stundungen

Steuererlass kann gewährt werden, wenn das Bezahlen der Steuern für die steuerpflichtige Person eine offenbare Härte bedeutet, z. B. bei wesentlichen und dauernden Einkommenseinbussen oder bei ausserordentlichen Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen bei geringem Einkommen.

Steuererlassgesuche können Sie nach Erhalt der Schlussabrechnung beim Steuerbüro der Gemeinde einreichen, wo Sie auch Gesuchsformulare erhalten.

Für Stundungen wenden Sie sich an die kantonale Steuerverwaltung, Bereich Inkasso, bzw. die Steuerverwaltungen der Städte Bern, Biel und Thun.

Weil das Übergangsrecht beim Vorliegen von ausserordentlichen Aufwendungen eine nachträgliche Korrektur der Veranlagung 1999/2000 vorsieht, können Erlassgesuche, die mit ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts begründet werden, erst nach der Revision der Veranlagung behandelt werden.