13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A1. AllgemeinesDie Einkommen und Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 werden grundsätzlich nie als Bemessungsgrundlage herangezogen (sog. Bemessungslücke). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Steuerpflichtige Personen, die im Kalenderjahr 1999 oder 2000
ausserordentliche Einkünfte oder Aufwendungen erzielt haben, müssen deshalb zusammen mit
der Steuererklärung das Ergänzungsblatt A (Selbständigerwerbende zusätzlich das Ergänzungsblatt B) einreichen. Im Ergänzungsblatt
sind die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen zu deklarieren. Bei Heirat in den
Jahren 1999 oder 2000 kann, falls nötig, beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der
Steuerverwaltung des Kantons Bern ein zweites Ergänzungsblatt
bezogen werden. |