14. Zu den einzelnen Ziffern der Ergänzungsblattes A

1 Ausserordentliche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Darunter fallen Leistungen des Arbeitgebers, die im Vergleich zu den Jahren vor und nach 1999/2000 aussergewöhnlich sind, wie z.B. Lohnvoraus- oder Lohnnachzahlungen oder einmalige Einkünfte.

Die Auszahlung von Ferienguthaben gilt immer als ausserordentliches Einkommen.

Die Vergütung von Überstundenarbeit kann ausserordentliches oder ordentliches Einkommen darstellen. Wird Überstundenarbeit des Jahres 1998 oder früher erst im Jahr 1999 oder 2000 vergütet, handelt es sich um ausserordentliche Einkünfte des Jahres 1999 bzw. 2000, es sei denn, die Vergütung werde regelmässig Jahr für Jahr erst nachträglich geleistet. Wird mehr oder weniger regelmässig über die Jahre hinweg Überzeit vergütet, handelt es sich auch bei den Vergütungen in den Jahren 1999 und 2000 um ordentliche Einkünfte, die in die Bemessungslücke fallen. Ordentlich ist die Vergütung von Überstundenarbeit grundsätzlich, wenn die Überstundenarbeit und die Vergütung im gleichen Jahr stattfinden.

Für die periodengerechte Auszahlung von Bonifikationen (Bonuszahlungen für erfolgreiche Arbeitstätigkeit wie Leistungsbonus, Gratifikation usw.) gelten sinngemäss die Ausführungen zur Auszahlung von Überstunden. Wurden in der Vergangenheit regelmässig solche Zahlungen ausgerichtet, stellen die Bonuszahlungen der Jahre 1999 und 2000 insoweit ordentliches Einkommen dar, wie die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden. Änderungen in der Gesetzmässigkeit sowie erstmalige Bonusvergütungen werden grundsätzlich als ausserordentlich betrachtet.

Nicht als ausserordentliche Einkünfte gelten:

  • Höhere Einkünfte aus der Aufnahme, Änderung oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit
  • eine dauernde Lohnerhöhung
  • alle periodischen Leistungen, welche aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder reglementarischer Bestimmungen geleistet werden (dieses Kriterium ist insbesondere bei Dienstaltersgeschenken, leistungsabhängigen Bonuszahlungen und Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungen zu prüfen).