14. Zu den einzelnen Ziffern der Ergänzungsblattes A

12    Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind als ausserordentliche Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 höher sind als die in der Veranlagungsperiode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/1998) bei der direkten Bundessteuer zum Abzug zugelassenen entsprechenden Aufwendungen.

Beispiel:

Bemessungsjahre 1997 1998
Weiterbildungskosten gemäss Veranlagung 1999/ 2000 2'000.- 2'000.-
Bemessungsjahre 1999 2000
Weiterbildungskosten gemäss Einlageblatt 7.2, Position 3 4'500.- 1'500.-
Abzüglich Weiterbildungskosten gem. Veranlagung 1999/2000 -2'000.- -2'000.-
= Ausserordentliche Weiterbildungs- und Umschulungskosten 2'500.- -500.-
Zusätzlicher Abzug Veranlagung 1999/2000 im Durchschnitt: 3

1'000.-

3 Nur angeben, wenn der Betrag im Durchschnitt grösser ist als Null.