8. Steuerbezug MB 19

Beim Vorliegen von ausserordentlichen Einkünften in den Jahren 1999/2000 wird Ihnen eine Jahressteuerrechnung zugestellt.

Sofern Sie für die Jahre 1999/2000 zuviel Steuern bezahlt haben, weil ausserordentliche Aufwendungen vorliegen, wird Ihnen die Differenz in der Regel zurückerstattet.

Wohnsitzverlegung 1999 oder 2000
Die folgenden Zuständigkeiten gelten auch für die Erhebung der Jahressteuer beim Vorliegen von ausserordentlichen Einkünften oder für die Korrektur der Veranlagung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999 oder 2000. Beim Wegzug in eine andere bernische Gemeinde wird die Staatssteuer für die ganze Dauer der Veranlagungsperiode (zwei Kalenderjahre) in der Veranlagungsgemeinde bezogen. Die Gemeindesteuer für das Steuerjahr steht derjenigen Gemeinde zu, in welcher die steuerpflichtige Person zu Beginn des Jahres Wohnsitz hatte. Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Jahren 1999 oder 2000 in einen anderen Kanton oder ins Ausland sind die Staats- und Gemeindesteuern nur bis zum Wegzug geschuldet, sofern nicht eine teilweise Steuerpflicht nach Art. 8 aStG weiter besteht. Die Steuern werden mit dem Wegzug sofort zur Zahlung fällig. Falls sie noch nicht festgesetzt sind, wird die endgültige Berechnung vorbehalten.

Die direkte Bundessteuer ist bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton nach dem 1. Januar 1999 für beide Steuerjahre, 1999 und 2000, im Kanton Bern zu entrichten. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton nach dem 1. Januar 1999 wird die direkte Bundessteuer für beide Steuerjahre, 1999 und 2000, vom andern Kanton erhoben (Ausnahme: Zuzug aus den Kantonen ZH, TG oder BS im Jahr 1999).

Zahlungstermine 2001
Die Staats- und Gemeindesteuern werden in drei Raten, fällig am 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, erhoben. Die Steuererklärung für die Übergangsperiode dient als Basis für die Ratenberechnungen im Jahr 2001. Die Abzüge und Tarife des neuen Steuergesetzes werden bei der Ratenberechnung annäherungsweise berücksichtigt.

Die direkte Bundessteuer wird jeweils am 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres fällig.