10. Bedürftigkeit

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Totalerlass berechtigen (in der Regel beim Bezug von Ergänzungsleistungen), schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde durch entsprechenden Abzug das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt werden. Für solche Fälle besteht eine vereinfachte Steuererklärung, die beim Steuerbüro der Gemeinde bezogen werden kann.

Nachfolgend werden in einem ersten Teil die Ziffern der Steuererklärung erläutert. In einem zweiten Teil,  folgen die Erläuterungen zu den Ziffern des Ergänzungsblattes A zur Steuererklärung, auf dem die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 zusätzlich zur Deklaration auf dem Hauptformular angegeben werden müssen.