Zu den einzelnen Ziffern des Ergänzungsblattes B

Ausserordentliche Einkünfte

2. Anlagevermögen

Unterlassen von Abschreibungen auf mobilem Anlagevermögen    
Sind auf Positionen des mobilen Anlagevermögens durch Unterlassung von Abschreibungen stille Reserven aufgelöst worden, muss die Auflösung hier deklariert werden. Zur Bestimmung der notwendigen Abschreibungen vergleiche Ziffer 2.2.1 dieser Wegleitung.

 

Kapitalgewinn auf Verkauf von mobilem Anlagevermögen   
Werden beim Verkauf von mobilem Anlagevermögen Gewinne realisiert, die für die Unternehmung frei verfügbar sind, müssen diese Gewinne unter diesem Punkt deklariert werden. Die Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt.

Gewinne aus Verkäufen von Milchkontigenten sind den Kapitalgewinnen auf Verkauf von mobilem Anlagevermögen gleichgestellt.

 

Verkaufsgewinn auf Liegenschaften nach Art. 77 Abs. 2 Bst. a des alten Steuergesetzes
Erträge aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel in der Bemessungslücke unterliegen der Jahressteuer und sind hier zu deklarieren.

Nach bernischer Steuerpraxis erfolgt eine Aufteilung des Gesamtgewinns in eine betriebliche (ordentliche) Komponente und eine Komponente Kapitalgewinn. Als ordentliche Komponente gilt 5% des Verkaufserlöses der Liegenschaft, maximal aber bis zur Höhe des Verkaufsgewinnes (in Zeile "5% des Verkaufserlös Liegenschaften" zu deklarieren). Als ausserordentlicher Gewinn gilt nur die Komponente Kapitalgewinn (eigentlicher Liegenschaftsgewinn, Praxisfestlegung in NStP 1997 S. 172).

Text

Betrag

Verkaufserlös 3'600'000
Baukosten Dritter -3'000'000
Eigenleistungen -300'000
Gewinn 300'000
Anteil betriebliche Komponente        5% -180'000
Ausserordentlicher Gewinn

120'000

(5% des Verkaufserlös)

unterliegt der Jahressteuer

Kapitalgewinne aus Grundstückverkäufen   
Kapitalgewinne, die bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens realisiert werden, stellen ausserordentlichen Ertrag dar und sind unter dieser Position zu deklarieren. Die Überführung ins Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind unter dieser Position nur die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Gestehungskosten zu Buchwert) aufzuführen.

Auflösung unversteuerter Reserven auf anderen Positionen des Anlagevermögens   
Weitere Auflösungen von stillen Reserven im Anlagevermögen, die nicht unter den vorstehenden Punkten deklariert werden können.