14. Zu den einzelnen Ziffern der Ergänzungsblattes A12 Weiterbildungs- und UmschulungskostenWeiterbildungs- und Umschulungskosten sind als ausserordentliche Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 höher sind als die in der Veranlagungsperiode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/1998) bei der direkten Bundessteuer zum Abzug zugelassenen entsprechenden Aufwendungen. Beispiel:
3 Nur angeben, wenn der Betrag im Durchschnitt grösser ist als Null. |