12. Erläuterungen zu
den Ziffern der Steuererklärung
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Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit
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2.1 |
Bruttolohn nach LohnausweisenWeisen
Sie das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999
und 2000 durch Lohnausweise lückenlos nach. Der Lohn ist auch dann
vollständig aufzuführen, wenn die Lohnbestätigungen noch nicht vorliegen. Bitte
begründen Sie unbezahlte Erwerbsunterbrüche unter Ziffer 17.
Anzugeben ist der Bruttolohn einschliesslich aller Zulagen
wie Gratifikationen, Provisionen, Kinder-, Orts- und Teuerungszulagen,
Dienstaltersgeschenke, Treueprämien usw. Die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV sind
unter Ziffer 7.71 bzw. 7.72 abzuziehen. Die Abzüge für die
Pensionskassen- und Versicherungsbeiträge erfolgen unter den Ziffern 7.81,
7.82, 7.10, 7.11 und 7.12.
Zum Einkommen gehören auch Spesenvergütungen, sofern diese die effektiv
entstandenen Auslagen übersteigen. MB 8
Dienstaltergeschenke ab 25 Dienstjahren sind beim Staat
nur für den Fr. 3000.-- übersteigenden Betrag steuerbar. Der Steuerfreibetrag kann nur
alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Beim Bund sind Dienstaltersgeschenke
immer voll steuerbar.
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2.2 |
Vergütungen, die im Bruttolohn
nicht enthalten sind, wie Naturalbezüge, Trinkgelder, Kinderzulagen
- Die Ansätze für Naturalien MB 1 (freie
Wohnung, Kost usw.) betragen
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pro Tag |
Monat |
Jahr |
Volle Verpflegung |
Fr. 18.-- |
Fr. 540.-- |
Fr. 6'480.-- |
Unterkunft |
Fr. 9.-- |
Fr. 270.-- |
Fr. 3'240.-- |
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Volle Verpflegung und Unterkunft |
Fr. 27.-- |
Fr. 810.-- |
Fr. 9 720.-- |
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Diese Ansätze gelten einheitlich für landwirtschaftliches und
nichtlandwirtschaftliches Personal.
Für Direktoren von Hotels und Gastwirtschaftsbetrieben gelten die
gleichen Ansätze wie für Hoteliers und Wirte (siehe Zusatzwegleitung für
Selbständigerwerbende).
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2.3 |
Unselbständiger Nebenerwerb,
Bruttolohn nach Lohnausweisen Geben Sie hier
sämtliches Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Bar-
und Naturalentschädigungen), wie Vergütungen für wissenschaftliche, journalistische
Tätigkeiten, Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten, Leitung von Vereinen usw.
an. Der Lohn ist auch dann vollständig aufzuführen, wenn die Lohnbestätigungen noch
nicht vorliegen.
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2.4 |
Tag- und Sitzungsgelder,
Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. MB 17 Von den Tag- und Sitzungsgeldern können Sie pro Sitzung Fr.
60.-- als Unkostenersatz abziehen, sofern die Spesen nicht vergütet worden sind.
Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind in der Regel voll zu versteuern. |
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