12. Erläuterungen zu den Ziffern der Steuererklärung

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Übriges Einkommen und Vermögen

5.1 Haushalt- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft
Hier deklarieren Sie Haushalt- und Kinderzulagen, die von den Ausgleichskassen den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Kleinbauern direkt ausbezahlt werden.

 

 

5.2 Alimente/Unterhaltsbeiträge in Rentenform, inkl. Anteile für minderjährige Kinder MB 10
Bitte Name und Adresse der verpflichteten Person angeben.

Für die zeitliche Bemessung siehe Tabelle Seite 5. Alimente und Unterhaltsbeiträge sind voll zu versteuern. Bei Wegfall der Leistung 1999 oder 2000 kann eine Zwischenveranlagung verlangt werden (nur Staat).

Alimente und Unterhaltsbeiträge zugunsten volljähriger Kinder
Alimente und Unterhaltsbeiträge, die ein volljähriges Kind erhält, sind nicht zu deklarieren.

 

 

5.3 Leibrenten usw.
Bitte Name und Adresse der verpflichteten Person angeben.

Leibrenten, Schleiss und Pfrund sind in der Regel mit 60% einzusetzen.

 

 

5.4 Wertschriften und andere Kapitalanlagen EB 5.4 MB 18
Das Wertschriftenverzeichnis (Einlageblatt 5.4) dient der Ermittlung der Erträge und der Vermögenswerte von in- und ausländischen Wertschriften und anderen Kapitalguthaben sowie als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Erläuterungen siehe Einlageblatt 5.4.
Minderjährige reichen kein eigenes Wertschriftenverzeichnis ein. Sie werden für die Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag durch die Inhaber der elterlichen Gewalt vertreten. Ihre Erträge und Vermögenswerte sind deshalb auf dem Wertschriftenverzeichnis des vertretenden Elternteils aufzuführen.
Vollwaisen reichen ein eigenes Wertschriftenverzeichnis ein.

 

 

5.51 Grundeigentum, Stockwerkeigentum, Wohnrecht im Kanton Bern
EB 5.5 EB 5.50 MB 13 MB 14 MB 15
Bitte geben Sie für jede private Liegenschaft die Erträge, Mietwerte und den amtlichen Wert in den Einlageblättern 5.5 oder 5.50 (Ferienwohnungen) an, auch wenn Sie die Liegenschaft in den Jahren 1999/2000 veräussert haben. Erläuterungen siehe Einlageblatt 5.5 und betreffend ausserordentliche Unterhaltskosten im Sinne des Übergangsrechts in dieser Wegleitung.

Für Staat und Bund können gemäss Mietwertblatt unterschiedliche Mietwerte gelten.
Ausgabenüberschüsse mit Minus (-) bezeichnen.
Für Geschäftsliegenschaften beachten Sie die Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende oder Landwirte.

 

 

5.52  Grundeigentum oder Stockwerkeigentum in anderen Kantonen oder im Ausland
EB 5.5 EB 5.50 MB 11
Bitte füllen Sie für jede private Liegenschaft ein Einlageblatt 5.5 oder evtl. 5.50 aus. Erläuterungen siehe Einlageblatt 5.5. Ausserordentliche Unterhaltskosten im Sinne des Übergangsrecht werden in der Veranlagung 1999/2000 satzbestimmend berücksichtigt. Betreffend ausserordentliche Unterhaltskosten im Sinne des Übergangsrechts in dieser Wegleitung.

 

 

5.6 Unverteilte Erbschaften und Miteigentum EB 5.6 MB 9 MB 13
Die einzelnen Beteiligten geben den Reinertrag und das Reinvermögen anteilmässig an. Betreffend Liegenschaften siehe Bemerkungen zu Ziffer 5.51 und 5.52. Die Vermögensverwaltung erstellt das Einlageblatt 5.6 mit den Anteilen der einzelnen Beteiligten. Bitte eine Kopie dieses Fragebogens und allenfalls eine Kopie des Ergänzungsblattes A betreffend die ausserordentlichen Einkommensbestandteile der Steuererklärung beilegen.

 

 

5.7 Barschaft, Edelmetalle, Edelsteine
Für Barschaft, Edelmetalle (Gold, Silber usw.) und Edelsteine gilt der Verkehrswert am 1. Januar 2001.

 

 

5.8 Hausrat
Zum Hausrat gehört auch das Mobiliar von Ferien- und Zweitwohnungen. Massgebend ist der Neuwert gemäss Versicherungspolice.

 

 

5.9 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
Der Rückkaufswert der Lebens- und Rentenversicherungen unterliegt der Vermögensteuer. Einzelheiten sind in Ziffer 15 anzugeben. Den Rückkaufswert entnehmen Sie der entsprechenden Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft.
Freizügigkeitspolicen unterliegen nicht der Vermögensteuer und sind nicht anzugeben.

 

 

5.10 Lotterie-, Toto- und Naturalgewinne MB 18
Lotteriegewinne unterliegen bei Staat und Gemeinde der Vermögensgewinnsteuer und beim Bund der Einkommensteuer. Als Lotteriegewinne gelten auch Gewinne aus Glücksspielen, Lotto, Toto, Wettbewerben usw. Den Verrechnungssteuer-Anspruch können Sie im Einlageblatt 5.4 (Wertschriftenverzeichnis) geltend machen. Beim Bund sind Lotteriegewinne ausserordentliche Einkünfte im Sinne des Übergangsrechts und auf dem Ergänzungsblatt A zu deklarieren .
Die Steuerbelastung beträgt für Staat und Gemeinde je 10%. Zusammen mit der Kirchensteuer und der direkten Bundessteuer bleibt somit die gesamte Steuerbelastung immer unter 35%.

 

 

5.11 Übriges, oben nicht angegebenes Einkommen MB 17
Deklarieren Sie alles bisher nicht aufgeführte Einkommen hier, z. B. Einkünfte aus Burgernutzen, Patenten, Lizenzen, Untervermietung, Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (Autos, Schiffe, Wohnwagen und dergleichen, Pferde usw.).
Steuerfrei sind insbesondere: Fürsorgeleistungen, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, Krisenhilfe sowie in der Regel Stipendien.

 

 

5.12 Übriges, oben nicht angegebenes Vermögen wie Fahrzeuge, Wertgegenstände usw.
Setzen Sie hier das übrige Vermögen (Autos, Schiffe, Wohnwagen und dergleichen, Pferde, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw.) zum Verkehrswert ein. Bei Privatfahrzeugen dürfen pro Jahr 35% abgeschrieben werden.

Beispiel:

Verkehrswert am 1. Januar 1999
Abschreibung 1999 = 35%

Restwert am 1. Januar 2000
Abschreibung 2000 = 35% vom Restwert

Verkehrswert am 1. Januar 2001

Fr. 20 000.--
Fr.   7 000.--

Fr. 13 000.--
Fr.    4 550.--

Fr.   8 450.--