13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A

1. Allgemeines

Die Einkommen und Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 werden grundsätzlich nie als Bemessungsgrundlage herangezogen (sog. Bemessungslücke). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

Steuerpflichtige Personen, die im Kalenderjahr 1999 oder 2000 ausserordentliche Einkünfte oder Aufwendungen erzielt haben, müssen deshalb zusammen mit der Steuererklärung das Ergänzungsblatt A (Selbständigerwerbende zusätzlich das Ergänzungsblatt B) einreichen. Im Ergänzungsblatt sind die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen zu deklarieren. Bei Heirat in den Jahren 1999 oder 2000 kann, falls nötig, beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein zweites Ergänzungsblatt bezogen werden.