12. Erläuterungen zu
den Ziffern der Steuererklärung
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7.1 |
Schuldzinsen/Schulden
Sie können die in den Jahren 1999 und 2000 fällig gewordenen Schuldzinsen abziehen. Die
Schulden am 1. Januar 2001 werden beim Vermögen abgezogen. Abzüge sind nur soweit
zulässig, als die Schuldzinsen (ohne Amortisation) und die Schulden detailliert im Einlageblatt 7.1 oder in einer separaten Aufstellung mit Namen und
Adresse des Gläubigers aufgeführt werden. Beim
Leasing von Privatvermögen können keine Schuldzinsen abgezogen werden, weil es sich
dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt.
Selbständigerwerbende und Landwirte ziehen die
Schuldzinsen auf den Geschäftsschulden und die entsprechenden Schulden mit dem Einlageblatt 1.1 bzw. 1.3 ab.
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7.21 |
Gewinnungskosten/Berufskosten |
7.22 |
Staat: Als
Gewinnungskosten/Berufskosten können entweder die tatsächlichen Kosten oder ein
pauschaler Abzug geltend gemacht werden. Die Wahl gilt für
beide Jahre.
Der Pauschalabzug beträgt 20% des gesamten Bruttoeinkommens gemäss
Lohnausweisen, maximal Fr. 6500.-- pro Jahr.
Wenn gemeinsam veranlagte Ehegatten je eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, kann jeder Ehegatte einzeln zwischen dem Pauschalabzug und dem
Abzug der tatsächlichen Kosten wählen.Bund:
Als Gewinnungskosten/Berufskosten können die tatsächlichen Kosten
geltend gemacht werden (Einlageblatt 7.2).
Betreffend ausserordentliche Weiterbildungs- und
Umschulungskosten im Sinne des Übergangsrechts.
Selbständigerwerbende weisen ihre
Gewinnungskosten/Berufskosten im Geschäftsabschluss als Aufwand aus.
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7.3 |
Zweiverdienerabzug Der Abzug ist nur zulässig für steuerpflichtige Personen in ungetrennter
Ehe. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei
Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des andern ist der
Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist.
Bei Mitarbeit in der unselbständigen haupt- oder nebenberuflichen
Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten muss die Mitarbeit zudem durch die Natur der Arbeit
erforderlich sein oder zu einem höheren Einkommen führen.
Der Abzug ist für Staat und Bund unterschiedlich. Berechnung für jedes Jahr einzeln.
Staat: Der Abzug beträgt 2,5% des gesamten
Erwerbseinkommens beider Ehegatten (Ziffer 1.1 bis Ziffer 3.3),
jedoch höchstens Fr. 8400.--. Er ist höchstens bis zum Nettobetrag (Bruttoeinkommen
abzüglich Gewinnungskosten und Beiträge an AHV, IV, EO, ALV, Pensionskassen, Säule 3a
und NBUV) des niedrigeren Erwerbseinkommens möglich.
Vorübergehendes Ersatzeinkommen (Ziffer 4.5 bis Ziffer 4.7) gilt
als Erwerbseinkommen.
Berechnungsbeispiele
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Bruttoeinkommen |
Ehemann |
Fr. |
80 000.-- |
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180'000.-- |
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Ehefrau |
Fr. |
6 000.-- |
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6 000.-- |
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Total |
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Fr. |
86 000.-- |
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186 000.-- |
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davon 2,5% = |
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Fr. |
2 150.-- |
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4 650.-- |
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Niedrigeres
Erwerbseinkommen, Kontrollrechnung
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Bruttoeinkommen |
Ehefrau |
Fr. |
6 000.-- |
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6 000.-- |
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- AHV/NBUV |
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Fr. |
-300.-- |
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-300.-- |
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- Pensionskasse |
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Fr. |
0.-- |
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0.-- |
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- Säule 3a |
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Fr. |
0.-- |
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-1 000.-- |
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- Gewinnungskosten |
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Fr. |
-1 200.-- |
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-1 200.-- |
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Nettobetrag |
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Fr. |
4 500.-- |
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3 500.-- |
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Zulässiger Abzug |
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Fr. |
2 150.-- |
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3 500.-- |
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Bund: Der Abzug beträgt pro Jahr Fr. 6400.--. Er ist höchstens bis zum Nettobetrag
(Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und Beiträge an AHV, IV, EO, ALV,
Pensionskassen, Säule 3a und NBUV) des niedrigeren Erwerbseinkommens möglich.
Vorübergehendes Ersatzeinkommen gilt als Erwerbseinkommen.
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7.4 |
Mitgliederbeiträge
und Zuwendungen an politische Parteien
Hier können Sie Mitgliederbeiträge und nachgewiesene Zuwendungen an politische Parteien,
die im Kanton Bern ihren Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, bis höchstens Fr.
5000.-- pro Jahr abziehen.
Bund: Kein Abzug möglich.
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7.5 |
Alimente/Unterhaltsbeiträge,
inkl. Anteil für minderjährige Kinder MB 10
Voraussetzung für den Abzug sind vollständige Angaben über die empfangende Person
(Name, Adresse).
Es können abgezogen werden:
- Alimente und Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt
lebenden Ehegatten.
- Alimente und Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter
dessen elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. Wer Kinderalimente abzieht,
kann den Kinderabzug gemäss Ziffer 10.4 nicht beanspruchen.
Alimente und Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können
nicht abgezogen werden (Kinderabzug siehe Ziffer 10.4).
Bei erstmaliger getrennter Veranlagung wegen Scheidung oder Trennung
sind die Jahresbeträge zu berechnen und in beiden Kolonnen einzusetzen. Bei Wegfall der
Zahlungspflicht im Jahr 1999 oder 2000 erfolgt eine Zwischenveranlagung (nur Staat).
Einmalige Abfindungen können auch bei ratenweiser Bezahlung nicht
abgezogen werden.
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7.6 |
Renten und dauernde
Lasten
Voraussetzung für den Abzug sind vollständige Angaben über die empfangende Person
(Name, Adresse).
Renten und dauernde Lasten können in der Regel abgezogen werden, wenn sie auf besonderen
gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten
Verpflichtungen beruhen. Nicht abziehbar sind Renten zur
Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht und solche, die mit dem Erwerb
einer Sache begründet worden sind.
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7.71 |
AHV-, IV-, EO-,
ALV-Beiträge |
7.72 |
Unter diesen Ziffern sind AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge anzugeben, die der
steuerpflichtigen Person bzw. der Ehefrau vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Auch die
AHV-, IV- und EO-Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen sowie alle übrigen bisher
nicht abgezogenen oder verrechneten Beiträge (Teilhaber von Personengesellschaften)
können unter diesen Ziffern aufgeführt werden.
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7.81 |
Pensionskassenbeiträge
(2. Säule) |
7.82 |
Hier sind nach Gesetz,
Statuten oder Reglement geleistete Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) zu
deklarieren. Beim Staat sind Einkaufssummen
unbeschränkt abziehbar. Beim Bund können sie abgezogen werden, wenn die
Altersleistungen nach dem 31 . Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den
Einkauf von Beitragsjahren sind ausserordentliche Aufwendungen im Sinne des
Übergangsrechts.
In die Bemessungslücke fallen demgegenüber alle ordentlichen
Beitragszahlungen in die Säule 2. Diese Beiträge wirken sich steuerlich nie als
Abzug aus und werden darum auch bei der Auszahlung der Kapitalleistung bei den Staats- und
Gemeindesteuern nicht besteuert. Bewahren Sie die Bescheinigungen auf, damit Sie im
Zeitpunkt der Auszahlung die Einzahlungen in den Jahren 1999 und 2000 geltend machen
können.
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7.91 |
Gebundene private
Vorsorge (Säule 3a) |
7.92 |
Staat und Bund:
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) können in folgendem Umfang abgezogen
werden:
- Sofern die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung nach Ziffer 7.81 bzw. 7.82 angehört, betragen die Abzüge 1999 und 2000
je max. Fr. 5789.--.
- Andernfalls betragen diese Abzüge pro Jahr max. 20 % des
Erwerbseinkommens (Bruttolohn abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bzw. bei selbständiger
Erwerbstätigkeit der Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der persönlichen Beiträge an
AHV/IV/EO), jedoch 1999 und 2000 je max. Fr. 28944.--.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so kann jeder diese Beiträge
abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen
ausgewiesen wird. Bei Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des Ehegatten besteht in der Regel
keine Abzugsberechtigung (eheliche Beistandspflicht).
Die Einzahlungen 1999/2000 in die Säule 3a sind keine
ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts. Sie fallen in die
Bemessungslücke. Das revidierte Steuergesetz sieht vor, dass die Beiträge der Jahre 1999
und 2000 an die Säule 3a bei der späteren Auszahlung bei den Staats- und Gemeindesteuern
nicht besteuert werden. Bewahren Sie deshalb die Bescheinigungen auf,
damit Sie im Zeitpunkt der Auszahlung die Einzahlungen in den Jahren 1999 und 2000 geltend
machen können.
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7.10 |
Prämien für
Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zinsen auf Sparkapitalien
Tatsächlich bezahlte Beiträge und Prämien für Kranken-, Unfall-, Lebens- und
Rentenversicherungen sowie Zinsen auf Sparkapitalien können Sie bis zu den folgenden
Höchstbeträgen abziehen:
Staat: |
Verheiratete |
Übrige
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Wenn ein
Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 |
bis Fr. 4 200.-- |
bis Fr. 2 100.-- |
Wenn kein
Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 |
bis Fr. 6 300.-- |
bis Fr. 3 200.-- |
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Diese Abzüge
erhöhen sich um Fr. 500.-- je Kind gemäss Ziffer 10.4. |
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Bund: |
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Wenn ein
Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 |
bis Fr.2 800.-- |
bis Fr. 1 400.-- |
Wenn kein
Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 |
bis Fr. 4 200.-- |
bis Fr. 2 100.-- |
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Diese Abzüge
erhöhen sich um Fr. 600.-- je Kind gemäss Ziffer 10.4 oder je
unterstützungsbedürftige Person gemäss Ziffer 10.6. |
Für Renten-
und Lebensversicherungen bitte Ziffer 15 ausfüllen.
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7.11 |
Beiträge an
obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) |
7.12 |
Abziehbar sind die Prämien
gemäss Lohnausweis |
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