14. Zu den einzelnen Ziffern der Ergänzungsblattes A10 LiegenschaftsunterhaltIm privaten Bereich wird unterschieden zwischen Grundstücken mit vorwiegend privater Nutzung und Grundstücken mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte. Je nach Art der Nutzung erfolgt eine andere Berechnung der ausserordentlichen Liegenschaftsunterhaltskosten. Was grundsätzlich als abziehbarer Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren ist, richtet sich nach MB 15. Insbesondere gelten die Abgrenzungskriterien zwischen abziehbarem Unterhalt und wertvermehrenden Anlagekosten.
10.1 Liegenschaften im Privatvermögen mit vorwiegend privater Nutzung Bei den Grundstücken mit vorwiegend privater Nutzung werden in den Jahren 1999 und 2000 diejenigen Kosten als ausserordentliche Liegenschaftsunterhaltskosten betrachtet, die den Pauschalabzug der Bemessungsjahre 1999/2000 überschreiten. Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten berechnet sich folgendermassen:
Beispiel:
* Nur angeben, wenn der Betrag für das einzelne Jahr grösser ist als Null Die den Pauschalabzug übersteigenden Unterhaltskosten des Jahres 1999 von Fr. 6'000.- werden in der Steuerperiode 1999/2000 im Durchschnitt berücksichtigt.
Bei Grundstücken mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte können im Normalfall nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Der als Abgrenzungskriterium zum ausserordentlichen Teil der Unterhaltskosten anwendbare Pauschalabzug wird deshalb anders berechnet als bei Liegenschaften mit vorwiegend privater Nutzung. Er berechnet sich aufgrund einer Bruttorendite von 6 % des amtlichen Wertes der Liegenschaft (als Brutto-Gebäudeertrag der Bemessungsjahre). Grundlage bildet der amtliche Wert des entsprechenden Jahres. Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten berechnet sich folgendermassen:
Beispiel:
1 Nur angeben, wenn der Betrag für das einzelne
Jahr grösser ist als Null Die den Pauschalabzug übersteigenden Unterhaltskosten von Fr. 10'400.- des Jahres 1999 und Fr. 400.- des Jahres 2000 werden in der Steuerperiode 1999/2000 im Durchschnitt berücksichtigt. |