12. Erläuterungen zu
den Ziffern der Steuererklärung
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10.2 |
Verheiratete in
ungetrennter Ehe
Staat: Der allgemeine Abzug erhöht sich bei rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe um Fr. 3700.-- (pro Jahr) beim Einkommen und um Fr. 16000.-- beim
Vermögen. Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001.
Bund: Kein Abzug möglich.
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10.3 |
Alleinstehende mit
eigenem Haushalt
Staat: Abzugsberechtigt sind verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige
sowie Ehegatten, die je einen selbständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt
werden, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen
einen selbständigen Haushalt führen.Der Abzug beträgt Fr.
2100.-- pro Jahr. Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001.
Personen, die mit anderen erwachsenen Personen im Konkubinat
oder in Mehrpersonenhaushalten leben, können diesen Abzug nicht beanspruchen.
Bund: Kein Abzug möglich. Für Alleinstehende mit
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt
gilt der Tarif für Verheiratete.
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10.4 |
Kinder, für die Sie
sorgen
Für den Kinderabzug sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001 massgebend.
Keinen Anspruch auf den Kinderabzug hat, wer Kinderalimente gemäss
Ziffer 7.5 abziehen kann.Staat: Der
Abzug beträgt Fr. 4200.-- pro Jahr vom Einkommen und Fr. 16000.-- vom Vermögen für
jedes Kind unter 18 Jahren und für jedes Kind, das studiert oder sich in einer
Berufslehre befindet. Dieser Abzug ist nur zulässig, sofern die steuerpflichtige Person
für das Kind sorgt, d.h. mindestens Fr. 4200.-- pro Jahr für dessen Unterhalt aufbringt
und das Kind darauf angewiesen ist. Ein Kind ist dann nicht auf den
Unterhalt durch die Eltern angewiesen, wenn seine Einkünfte inkl. Ersatzeinkommen und
Stipendien mehr als Fr. 12000.-- pro Jahr ausmachen.
Bund: Der Abzug beträgt Fr. 5100.-- pro Jahr.
Gleiche Voraussetzungen wie beim Staat.
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10.41 |
Alleinstehende mit
eigenem Haushalt
Staat: Anspruch auf den Abzug haben Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder
ledige Steuerpflichtige sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern,
für die der Abzug nach Ziffer 10.4 zulässig ist, einen eigenen
Haushalt gemäss Ziffer 10.3 führen.
Bund: Kein Abzug möglich.
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10.5 |
Auswärtige bzw.
zusätzliche Ausbildungskosten
Staat: Von den tatsächlichen und nachgewiesenen jährlichen Auslagen
für Fahrten, auswärtiges Essen, Wohnen und Schulgelder können Sie bis maximal Fr.
4200.-- je Kind pro Jahr als Abzug für auswärtige Ausbildung oder zusätzliche
Ausbildungskosten geltend machen. Machen Sie entsprechende Angaben auf Seite 1 der
Steuererklärung.
Bund: Kein Abzug möglich.
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10.6 |
Unterstützungen
Staat: Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen
können Sie bis zum Betrag von Fr. 4200.-- je Person pro Jahr abziehen.
Dies gilt auch für dauernd pflegebedürftige oder auf Ihre Kosten in einem Heim oder an
einem Pflegeplatz untergebrachte Nachkommen, Ehegatten und Eltern sowie für Mehrkosten
für behinderte Nachkommen. Bund: Der Abzug beträgt
Fr. 5100.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an
deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt.
Kein Abzug ist möglich bei Leistungen an den Ehegatten sowie für Kinder, für die der
Kinderabzug beansprucht wird.
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10.7 |
Krankheitskosten
Ein Abzug kommt in Frage, wenn Sie in den Jahren 1999/2000 Krankheitskosten von mehr als
5% Ihres Reineinkommens (Ziffer 9) selber getragen haben.
Abzugsfähig sind Ihre Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten und die Kosten
derjenigen Personen, die von Ihnen wirtschaftlich unterhalten werden. Wird für ein Kind
unter Ziffer 10.4 kein Kinderabzug gewährt, weil es genügend
eigenes Einkommen hat, muss es allfällige Krankheitskosten selber geltend machen. In
diesem Fall können die Eltern für die Kosten des Kindes keinen Abzug machen.
Als abzugsfähige Kosten kommen in Frage Auslagen für Arzt,
Zahnarzt und Arznei, für ärztlich verordnete Spital- und Kuraufenthalte und
Heilbehandlungen sowie für Pflege der kranken Person und andere durch Krankheit bedingte
Mehrauslagen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim können nur die Krankheits- und
Pflegekosten, nicht aber die Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.
Für die Berechnung des zulässigen Abzuges sind nur die tatsächlich von Ihnen getragenen
Kosten zu berücksichtigen.
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sind allenfalls
ausserordentliche Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts.
Für die Berechnung verwenden Sie bitte das Formular in der Mitte dieser
Wegleitung.
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10.8 |
Vergabungen
Als Vergabungen gelten freiwillige Geldleistungen an Institutionen mit Sitz in der
Schweiz, die wegen ihres öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zweckes von
der Steuerpflicht befreit sind.Diese werden nur anerkannt,
wenn die Empfänger namentlich mit den entsprechenden Beträgen in einer Liste oder unter Ziffer 23 aufgeführt werden. Es können nur die tatsächlich
geleisteten Zuwendungen abgezogen werden. Die Höhe des Abzuges ist auf 10 % des reinen
Einkommens (Ziffer 9), Durchschnitt beider Jahre, begrenzt. |
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