13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A

2. Ausserordentliche Einkünfte in den Jahren 1999/2000

Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer. Vorbehalten bleibt die Anwendung des Rentensatzes für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und des Vorsorgetarifes für Kapitalleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung.

Die Ausserordentlichkeit eines Einkommens kann verschiedene Ursachen haben, insbesondere:

  • Einmaligkeit der Leistung. Grundsätzlich sind alle einmaligen Einkünfte ausserordentliche Einkünfte. Diese einmalige Leistung kann dabei periodische Zahlungen ersetzen oder nicht.
    Beispiele: Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge.
  • Ungewöhnlichkeit des Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst.
    Beispiele: Insbesondere bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist entscheidend, ob die steuerpflichtige Person einen Einfluss auf die Lohngestaltung hat. Daneben sind als ausserordentliche Einkünfte ausserordentliche Dividenden, ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen und ausserordentliche Gratifikationen zu nennen.

Betragen die ausserordentlichen Einkünfte eines Jahres insgesamt weniger als Fr. 5'000.-, werden sie nicht besteuert.

Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Dabei muss es sich um Aufwendungen handeln, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte stehen und steuerlich abzugsfähig sind.