12. Erläuterungen zu den Ziffern der Steuererklärung

 

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Sachliche Abzüge

7.1 Schuldzinsen/Schulden
Sie können die in den Jahren 1999 und 2000 fällig gewordenen Schuldzinsen abziehen. Die Schulden am 1. Januar 2001 werden beim Vermögen abgezogen. Abzüge sind nur soweit zulässig, als die Schuldzinsen (ohne Amortisation) und die Schulden detailliert im Einlageblatt 7.1 oder in einer separaten Aufstellung mit Namen und Adresse des Gläubigers aufgeführt werden.

Beim Leasing von Privatvermögen können keine Schuldzinsen abgezogen werden, weil es sich dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt.

Selbständigerwerbende und Landwirte ziehen die Schuldzinsen auf den Geschäftsschulden und die entsprechenden Schulden mit dem Einlageblatt 1.1 bzw. 1.3 ab.

 

 

7.21 Gewinnungskosten/Berufskosten
7.22 Staat: Als Gewinnungskosten/Berufskosten können entweder die tatsächlichen Kosten oder ein pauschaler Abzug geltend gemacht werden. Die Wahl gilt für beide Jahre.
Der Pauschalabzug beträgt 20% des gesamten Bruttoeinkommens gemäss Lohnausweisen, maximal Fr. 6500.-- pro Jahr.
Wenn gemeinsam veranlagte Ehegatten je eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann jeder Ehegatte einzeln zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten wählen.

Bund: Als Gewinnungskosten/Berufskosten können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (Einlageblatt 7.2).

Betreffend ausserordentliche Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Sinne des Übergangsrechts.

Selbständigerwerbende weisen ihre Gewinnungskosten/Berufskosten im Geschäftsabschluss als Aufwand aus.

 

 

7.3 Zweiverdienerabzug

Der Abzug ist nur zulässig für steuerpflichtige Personen in ungetrennter Ehe. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des andern ist der Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist.

Bei Mitarbeit in der unselbständigen haupt- oder nebenberuflichen Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten muss die Mitarbeit zudem durch die Natur der Arbeit erforderlich sein oder zu einem höheren Einkommen führen.
Der Abzug ist für Staat und Bund unterschiedlich. Berechnung für jedes Jahr einzeln.

Staat: Der Abzug beträgt 2,5% des gesamten Erwerbseinkommens beider Ehegatten (Ziffer 1.1 bis Ziffer 3.3), jedoch höchstens Fr. 8400.--. Er ist höchstens bis zum Nettobetrag (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und Beiträge an AHV, IV, EO, ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV) des niedrigeren Erwerbseinkommens möglich.
Vorübergehendes Ersatzeinkommen (Ziffer 4.5 bis Ziffer 4.7) gilt als Erwerbseinkommen.

Berechnungsbeispiele
Bruttoeinkommen Ehemann Fr.    80 000.-- 180'000.--
Ehefrau Fr.    6 000.-- 6 000.--

Total Fr.    86 000.-- 186 000.--
davon 2,5% = Fr.    2 150.-- 4 650.--

 

Niedrigeres Erwerbseinkommen, Kontrollrechnung

Bruttoeinkommen Ehefrau Fr.  6 000.-- 6 000.--
- AHV/NBUV Fr. -300.-- -300.--
- Pensionskasse Fr. 0.-- 0.--
- Säule 3a Fr. 0.-- -1 000.--
- Gewinnungskosten Fr. -1 200.-- -1 200.--

Nettobetrag Fr.    4 500.-- 3 500.--
Zulässiger Abzug Fr.    2 150.-- 3 500.--


Bund: Der Abzug beträgt pro Jahr Fr. 6400.--. Er ist höchstens bis zum Nettobetrag (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und Beiträge an AHV, IV, EO, ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV) des niedrigeren Erwerbseinkommens möglich.
Vorübergehendes Ersatzeinkommen gilt als Erwerbseinkommen.

 

 

7.4 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien
Hier können Sie Mitgliederbeiträge und nachgewiesene Zuwendungen an politische Parteien, die im Kanton Bern ihren Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, bis höchstens Fr. 5000.-- pro Jahr abziehen.
Bund: Kein Abzug möglich.

 

 

7.5 Alimente/Unterhaltsbeiträge, inkl. Anteil für minderjährige Kinder MB 10
Voraussetzung für den Abzug sind vollständige Angaben über die empfangende Person (Name, Adresse).
Es können abgezogen werden:
  • Alimente und Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten.
  • Alimente und Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. Wer Kinderalimente abzieht, kann den Kinderabzug gemäss Ziffer 10.4 nicht beanspruchen.

 

Alimente und Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können nicht abgezogen werden (Kinderabzug siehe Ziffer 10.4).

Bei erstmaliger getrennter Veranlagung wegen Scheidung oder Trennung sind die Jahresbeträge zu berechnen und in beiden Kolonnen einzusetzen. Bei Wegfall der Zahlungspflicht im Jahr 1999 oder 2000 erfolgt eine Zwischenveranlagung (nur Staat).

Einmalige Abfindungen können auch bei ratenweiser Bezahlung nicht abgezogen werden.

 

 

7.6 Renten und dauernde Lasten
Voraussetzung für den Abzug sind vollständige Angaben über die empfangende Person (Name, Adresse).
Renten und dauernde Lasten können in der Regel abgezogen werden, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen.

Nicht abziehbar sind Renten zur Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht und solche, die mit dem Erwerb einer Sache begründet worden sind.

 

 

7.71 AHV-, IV-, EO-, ALV-Beiträge
7.72 Unter diesen Ziffern sind AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge anzugeben, die der steuerpflichtigen Person bzw. der Ehefrau vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Auch die AHV-, IV- und EO-Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen sowie alle übrigen bisher nicht abgezogenen oder verrechneten Beiträge (Teilhaber von Personengesellschaften) können unter diesen Ziffern aufgeführt werden.

 

 

7.81 Pensionskassenbeiträge (2. Säule)
7.82 Hier sind nach Gesetz, Statuten oder Reglement geleistete Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) zu deklarieren.

Beim Staat sind Einkaufssummen unbeschränkt abziehbar. Beim Bund können sie abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31 . Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind ausserordentliche Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts.

In die Bemessungslücke fallen demgegenüber alle ordentlichen Beitragszahlungen in die Säule 2. Diese Beiträge wirken sich steuerlich nie als Abzug aus und werden darum auch bei der Auszahlung der Kapitalleistung bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht besteuert. Bewahren Sie die Bescheinigungen auf, damit Sie im Zeitpunkt der Auszahlung die Einzahlungen in den Jahren 1999 und 2000 geltend machen können.

 

7.91 Gebundene private Vorsorge (Säule 3a)
7.92 Staat und Bund: Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) können in folgendem Umfang abgezogen werden:
  • Sofern die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung nach Ziffer 7.81 bzw. 7.82 angehört, betragen die Abzüge 1999 und 2000 je max. Fr. 5789.--.
  • Andernfalls betragen diese Abzüge pro Jahr max. 20 % des Erwerbseinkommens (Bruttolohn abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bzw. bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der persönlichen Beiträge an AHV/IV/EO), jedoch 1999 und 2000 je max. Fr. 28944.--.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so kann jeder diese Beiträge abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausgewiesen wird. Bei Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des Ehegatten besteht in der Regel keine Abzugsberechtigung (eheliche Beistandspflicht).

Die Einzahlungen 1999/2000 in die Säule 3a sind keine ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts. Sie fallen in die Bemessungslücke. Das revidierte Steuergesetz sieht vor, dass die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 an die Säule 3a bei der späteren Auszahlung bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht besteuert werden. Bewahren Sie deshalb die Bescheinigungen auf, damit Sie im Zeitpunkt der Auszahlung die Einzahlungen in den Jahren 1999 und 2000 geltend machen können.

 

7.10 Prämien für Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zinsen auf Sparkapitalien
Tatsächlich bezahlte Beiträge und Prämien für Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zinsen auf Sparkapitalien können Sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen abziehen:

 

Staat: Verheiratete Übrige
Wenn ein Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92    bis Fr. 4 200.-- bis Fr. 2 100.--
Wenn kein Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92  bis Fr. 6 300.-- bis Fr. 3 200.--
Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 500.-- je Kind gemäss Ziffer 10.4.
 

 

Bund: 
Wenn ein Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 bis Fr.2 800.-- bis Fr. 1 400.--
Wenn kein Abzug in Ziff. 7.81, 7.82 oder 7.91, 7.92 bis Fr. 4 200.-- bis Fr. 2 100.--
Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 600.-- je Kind gemäss Ziffer 10.4 oder je unterstützungsbedürftige Person gemäss Ziffer 10.6.
 

Für Renten- und Lebensversicherungen bitte Ziffer 15 ausfüllen.

 

 

7.11 Beiträge an obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)
7.12 Abziehbar sind die Prämien gemäss Lohnausweis