12. Erläuterungen zu den Ziffern der Steuererklärung

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Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

2.1 Bruttolohn nach Lohnausweisen

Weisen Sie das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999 und 2000 durch Lohnausweise lückenlos nach. Der Lohn ist auch dann vollständig aufzuführen, wenn die Lohnbestätigungen noch nicht vorliegen. Bitte begründen Sie unbezahlte Erwerbsunterbrüche unter Ziffer 17.

Anzugeben ist der Bruttolohn einschliesslich aller Zulagen wie Gratifikationen, Provisionen, Kinder-, Orts- und Teuerungszulagen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien usw. Die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV sind unter Ziffer 7.71 bzw. 7.72 abzuziehen. Die Abzüge für die Pensionskassen- und Versicherungsbeiträge erfolgen unter den Ziffern 7.81, 7.82, 7.10, 7.11 und 7.12.
Zum Einkommen gehören auch Spesenvergütungen, sofern diese die effektiv entstandenen Auslagen übersteigen. MB 8

Dienstaltergeschenke ab 25 Dienstjahren sind beim Staat nur für den Fr. 3000.-- übersteigenden Betrag steuerbar. Der Steuerfreibetrag kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Beim Bund sind Dienstaltersgeschenke immer voll steuerbar.

 

 

2.2  Vergütungen, die im Bruttolohn nicht enthalten sind, wie Naturalbezüge, Trinkgelder, Kinderzulagen
  • Die Ansätze für Naturalien MB 1 (freie Wohnung, Kost usw.) betragen
pro Tag Monat Jahr
Volle Verpflegung Fr. 18.-- Fr. 540.-- Fr. 6'480.--
Unterkunft Fr. 9.-- Fr. 270.-- Fr. 3'240.--

Volle Verpflegung und Unterkunft Fr. 27.--  Fr. 810.--   Fr. 9 720.--

Diese Ansätze gelten einheitlich für landwirtschaftliches und nichtlandwirtschaftliches Personal.

Für Direktoren von Hotels und Gastwirtschaftsbetrieben gelten die gleichen Ansätze wie für Hoteliers und Wirte (siehe Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende).

 

2.3 Unselbständiger Nebenerwerb, Bruttolohn nach Lohnausweisen

Geben Sie hier sämtliches Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Bar- und Naturalentschädigungen), wie Vergütungen für wissenschaftliche, journalistische Tätigkeiten, Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten, Leitung von Vereinen usw. an. Der Lohn ist auch dann vollständig aufzuführen, wenn die Lohnbestätigungen noch nicht vorliegen.

 

 

2.4 Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. MB 17

Von den Tag- und Sitzungsgeldern können Sie pro Sitzung Fr. 60.-- als Unkostenersatz abziehen, sofern die Spesen nicht vergütet worden sind.
Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind in der Regel voll zu versteuern.