4. Zwischenveranlagung/Zuzug in den Jahren 1999 / 2000

Eine Zwischenveranlagung wird 1999 oder 2000 vorgenommen, wenn insbesondere folgende Tatbestände vorliegen:

  • Aufnahme, Aufgabe oder Unterbruch der Erwerbstätigkeit von mindestens 1 Jahr MB 3 MB 4 MB 12
  • Berufswechsel MB 6 MB 7 MB 12. Darunter fallen der Übergang
    • von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit
    • von nebenberuflicher zu hauptberuflicher Erwerbstätigkeit (nur Staat)
    • von halbtägiger zu ganztägiger Erwerbstätigkeit (nur Staat) oder umgekehrt
  • Anfall von Vermögen im Zusammenhang mit einem Todesfall MB 9
  • Trennung oder Ehescheidung MB 10
  • Beginn oder Ende von Alimenten und Unterhaltsbeiträgen MB 10
  • Wegfall von Alimenten und Unterhaltsbeiträgen bei Volljährigkeit eines Kindes
  • Kauf oder Verkauf von ausserkantonalem Grundbesitz (nur Staat) MB 11
  • Tod oder Wegzug aus dem Kanton Bern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. MB 12

Zwischenveranlagungsformulare können beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der Veranlagungsbehörde bezogen werden. Im Übergang zur Gegenwartsbemessung ist folgendes zu beachten:

  • Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen vor dem Zwischenveranlagungsgrund: Ausserordentliche Einkommensbestandteile können im Rahmen des Übergangsrechts nur berücksichtigt werden, wenn diese auch im bisherigen Recht berücksichtigt worden wären. Falls somit 1999 oder 2000 eine Zwischenveranlagung durchgeführt wird, welche zur Folge hat, dass gewisse vor dem Zwischenveranlagungsgrund angefallene Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, so können diese auch nicht als ausserordentliche Aufwendungen im Rahmen des Übergangsrechts geltend gemacht werden.
  • Aussergewöhnliche Einkommensbestandteile und Abzüge (z.B. einmalige Provisionen, Einkauf in Personalvorsorgeeinrichtungen), die bei der Zwischenveranlagung neu hinzukommen, werden nach dem bisher geltenden Recht nur für die auf die Zwischenveranlagung folgende Steuerperiode berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass solche Einkommensbestandteile und Aufwendungen vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen werden. Die Steuerverwaltung wird diese Einkommensbestandteile und Aufwendungen in der Veranlagung 2001 von Amtes wegen berücksichtigen. Einkommensausfälle (Erwerbslosigkeit / ALV-Bezüge) werden hingegen im Rahmen der Zwischenveranlagung berücksichtigt.
  • Zuzug aus einem anderen Kanton in den Jahren 1999/2000: Beim Zuzug in den Kanton Bern aus einem anderen Kanton in den Jahren 1999 oder 2000 ist der Wegzugskanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999/2000 zuständig (Ausnahme: Zuzug 1999 von BS, ZH oder TG). Die steuerpflichtige Person hat für die Veranlagung der direkten Bundessteuer sämtliche ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 der Steuerbehörde des Wegzugskantons zu melden.

Hinweis: Mit dem Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung fallen Zwischenveranlagungen ab dem Steuerjahr 2001 weg.