12. Erläuterungen zu den Ziffern der Steuererklärung

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Persönliche Abzüge/Sozialabzüge

10.2 Verheiratete in ungetrennter Ehe
Staat: Der allgemeine Abzug erhöht sich bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe um Fr. 3700.-- (pro Jahr) beim Einkommen und um Fr. 16000.-- beim Vermögen. Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001.
Bund: Kein Abzug möglich.

 

 

10.3 Alleinstehende mit eigenem Haushalt
Staat:
Abzugsberechtigt sind verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige sowie Ehegatten, die je einen selbständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbständigen Haushalt führen.

Der Abzug beträgt Fr. 2100.-- pro Jahr. Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001.

Personen, die mit anderen erwachsenen Personen im Konkubinat oder in Mehrpersonenhaushalten leben, können diesen Abzug nicht beanspruchen.

Bund: Kein Abzug möglich. Für Alleinstehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt gilt der Tarif für Verheiratete.

 

 

10.4 Kinder, für die Sie sorgen
Für den Kinderabzug sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001 massgebend.
Keinen Anspruch auf den Kinderabzug hat, wer Kinderalimente gemäss Ziffer 7.5 abziehen kann.

Staat: Der Abzug beträgt Fr. 4200.-- pro Jahr vom Einkommen und Fr. 16000.-- vom Vermögen für jedes Kind unter 18 Jahren und für jedes Kind, das studiert oder sich in einer Berufslehre befindet. Dieser Abzug ist nur zulässig, sofern die steuerpflichtige Person für das Kind sorgt, d.h. mindestens Fr. 4200.-- pro Jahr für dessen Unterhalt aufbringt und das Kind darauf angewiesen ist. Ein Kind ist dann nicht auf den Unterhalt durch die Eltern angewiesen, wenn seine Einkünfte inkl. Ersatzeinkommen und Stipendien mehr als Fr. 12000.-- pro Jahr ausmachen.

Bund: Der Abzug beträgt Fr. 5100.-- pro Jahr. Gleiche Voraussetzungen wie beim Staat.

 

 

10.41  Alleinstehende mit eigenem Haushalt
Staat
: Anspruch auf den Abzug haben Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Ziffer 10.4 zulässig ist, einen eigenen Haushalt gemäss Ziffer 10.3 führen.
Bund: Kein Abzug möglich.

 

 

10.5  Auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten
Staat: Von den tatsächlichen und nachgewiesenen jährlichen Auslagen für Fahrten, auswärtiges Essen, Wohnen und Schulgelder können Sie bis maximal Fr. 4200.-- je Kind pro Jahr als Abzug für auswärtige Ausbildung oder zusätzliche Ausbildungskosten geltend machen. Machen Sie entsprechende Angaben auf Seite 1 der Steuererklärung.
Bund: Kein Abzug möglich.

 

 

10.6 Unterstützungen
Staat: Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können Sie bis zum Betrag von Fr. 4200.-- je Person pro Jahr abziehen. Dies gilt auch für dauernd pflegebedürftige oder auf Ihre Kosten in einem Heim oder an einem Pflegeplatz untergebrachte Nachkommen, Ehegatten und Eltern sowie für Mehrkosten für behinderte Nachkommen.

Bund: Der Abzug beträgt Fr. 5100.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt.
Kein Abzug ist möglich bei Leistungen an den Ehegatten sowie für Kinder, für die der Kinderabzug beansprucht wird.

 

 

10.7 Krankheitskosten
Ein Abzug kommt in Frage, wenn Sie in den Jahren 1999/2000 Krankheitskosten von mehr als 5% Ihres Reineinkommens (Ziffer 9) selber getragen haben.
Abzugsfähig sind Ihre Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten und die Kosten derjenigen Personen, die von Ihnen wirtschaftlich unterhalten werden. Wird für ein Kind unter Ziffer 10.4 kein Kinderabzug gewährt, weil es genügend eigenes Einkommen hat, muss es allfällige Krankheitskosten selber geltend machen. In diesem Fall können die Eltern für die Kosten des Kindes keinen Abzug machen.

Als abzugsfähige Kosten kommen in Frage Auslagen für Arzt, Zahnarzt und Arznei, für ärztlich verordnete Spital- und Kuraufenthalte und Heilbehandlungen sowie für Pflege der kranken Person und andere durch Krankheit bedingte Mehrauslagen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim können nur die Krankheits- und Pflegekosten, nicht aber die Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.
Für die Berechnung des zulässigen Abzuges sind nur die tatsächlich von Ihnen getragenen Kosten zu berücksichtigen.

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sind allenfalls ausserordentliche Aufwendungen im Sinne des Übergangsrechts.

Für die Berechnung verwenden Sie bitte das Formular in der Mitte dieser Wegleitung.

   

 

10.8 Vergabungen
Als Vergabungen gelten freiwillige Geldleistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz, die wegen ihres öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zweckes von der Steuerpflicht befreit sind.

Diese werden nur anerkannt, wenn die Empfänger namentlich mit den entsprechenden Beträgen in einer Liste oder unter Ziffer 23 aufgeführt werden. Es können nur die tatsächlich geleisteten Zuwendungen abgezogen werden. Die Höhe des Abzuges ist auf 10 % des reinen Einkommens (Ziffer 9), Durchschnitt beider Jahre, begrenzt.