13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A3. Ausserordentliche AufwendungenDas Steuergesetz definiert den ausserordentlichen Aufwand abschliessend. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
Die ausserordentlichen Aufwendungen, die einer natürlichen Person in den Jahren 1999 oder 2000 anfallen, können in der Veranlagung 1999/2000 in Abzug gebracht werden. |