Zu den einzelnen Ziffern
des Ergänzungsblattes B
Ausserordentliche Beteiligungserträge
Steuerpflichtige Personen, die in ihrer Eigenschaft als Allein- oder Mehrheitsaktionäre
oder aufgrund anderer Umstände (familiäre Beziehungen, vertragliche Verknüpfungen usw.)
allein oder zusammen mit anderen Personen einen massgeblichen Einfluss auf die
Ausschüttungspolitik einer Gesellschaft ausüben, unterliegen bei
Dividendenausschüttungen den folgenden Bedingungen:
- Ausschüttungen im Umfang von bis zu 5 % des Steuerwertes der Aktien
gelten, unabhängig von den Vorjahren, immer als ordentlich, wenn die
Ausschüttungspolitik auch in den folgenden Jahren weitergeführt wird (Beginn der
Gesetzmässigkeit in der Bemessungslücke).
- Übersteigt die Ausschüttung die 5 % - Grenze, so ist zu prüfen, ob
das Ausschüttungsverhalten der Unternehmung in den letzten 5 Jahre eine bestimmte
Gesetzmässigkeit erkennen lässt. Wird diese Gesetzmässigkeit auch in der
Bemessungslücke beibehalten, so gelten die Dividenden grundsätzlich als ordentlich.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Dividenden werden im Verhältnis zum Aktienkapital ausgerichtet und
sind damit - ausser bei einer Kapitalerhöhung - betragsmässig immer etwa gleich
hoch. Soweit diese Relation auch in der Bemessungslücke und innerhalb einer tolerierten
Abweichung beibehalten wird, gilt die Dividende als ordentlich. Übersteigen die
Ausschüttungen die 5 % Grenze und die durchschnittliche Quote der letzten 5 Vorjahre,
sind die darüber hinausgehenden Beträge als ausserordentliche Einkünfte zu betrachten
Wird in der Bemessungslücke das Aktienkapital erhöht, so berechnet sich die maximale
Dividende in Prozent des neuen Kapitals.
- Die Dividenden werden im Verhältnis zum Jahresreingewinn
ausgerichtet. Dadurch können sich von Jahr zu Jahr erhebliche frankenmässige
Unterschiede ergeben. Die Dividende verkörpert jedoch mehr oder weniger eine
gleichbleibende Quote des Reingewinnes. Übersteigen die Ausschüttungen die 5 % Marke und
die durchschnittliche Quote der letzten 5 Vorjahre, sind die darüber hinausgehenden
Beträge als ausserordentliche Einkünfte zu betrachten.
Ergibt die Überprüfung des Jahresreingewinnes der ausschüttenden
Gesellschaft, dass in massivem Umfange ausserordentliche Erträge erzielt wurde, gilt zum
Vergleich Dividende - Jahresreingewinn nur der ordentliche Gewinn.
Liquidationsdividenden stellen grundsätzlich ausserordentlicher
Vermögensertrag dar, welche im Umfang des den anteiligen Buchwert übersteigenden Teils
der Jahressteuer unterliegen.
Gewinne auf Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Werden in den Geschäftsjahren, die in die Bemessungslücke fallen, Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung, die zum Geschäftsvermögen gehören, veräussert, ist
der erzielte Gewinn unter dieser Position zu deklarieren.
Weitere
Weitere ausserordentliche oder aperiodische Vermögenserträge, die nicht unter den
vorstehenden Punkten deklariert werden können. Die Erträge sind zu bezeichnen.
|