13. Erläuterungen zum Ergänzungsblatt A

3. Ausserordentliche Aufwendungen

Das Steuergesetz definiert den ausserordentlichen Aufwand abschliessend. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Unterhaltskosten für Grundstücke, sofern diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen.
  2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren.
  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen.

Die ausserordentlichen Aufwendungen, die einer natürlichen Person in den Jahren 1999 oder 2000 anfallen, können in der Veranlagung 1999/2000 in Abzug gebracht werden.